Lieferbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der FRANTOS GmbH & Co.KG

§ 1 Geltungsbereich

1. 1Die nachfolgenden Bedingungen des Käufers gelten für alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. 2Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. 1Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die der Käufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Käufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 2Die Bedingungen des Käufers gelten auch dann, wenn der Käufer die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Käufers schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. 1An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist der Käufer zwei Wochen gebunden. 2Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer annehmen.

2. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält.

3. Nimmt der Verkäufer die Angebote des Käufers nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 Abs. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden.

§ 3 Zahlungen

1. 1Der vom Käufer in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. 2Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. 3Der Preis versteht sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die vom Käufer angegebene Bestellnummer auszuweisen.

2. Der Käufer zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von zehn Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Verkäufer und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3. 1Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. 2Er ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. 3Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 4 Lieferfrist

1. Die vom Käufer in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich.

2. 1Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen dem Käufer die sich aus dem Verzug ergebenden gesetzlichen Ansprüche zu. 2Macht der Käufer Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Gewährleistung/Haftung

1. 1Der Käufer ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. 2Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung der Ware dem Verkäufer in Textform zugeht. 3Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn diese innerhalb von sieben Werktagen ab deren Entdeckung dem Verkäufer in Textform zugeht.

2. 1Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang. 2Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 6 Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz

1. Wird der Käufer aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

2. 1Muss der Käufer aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. § 6 Abs. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. 2Der Käufer wird, soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 3Weiter gehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

3. 1Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme von mindestens 3 Mio. € pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten 2Weiter gehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

4. 1Wird der Käufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. 2Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bzgl. dieser Ansprüche abzuschließen. 3Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 7 Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt

1Alle vom Käufer erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers. 2Der Verkäufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. 3Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer zurückzugeben.

§ 8 Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist München, soweit der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) ist.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.